Die Original-Statuten aus dem Gründungsjahr 1832 beginnen mit den Worten: „Der Zweck der Gesellschaft ist die Beförderung des geselligen Umgangs und Erleichterung der wechselseitigen Bekanntschaft unter dem Kaufmannsstande selbst, wie auch unter jenen Ständen welche, wie nachstehend verzeichnet, als Mitglieder aufgenommen werden können.“

Zwei Regelungen der Satzung erscheinen jedoch so bemerkenswert, dass sie an dieser Stelle hervorgehoben werden sollten:

1. Vorstandschaft § 10 Abs. 2:

„Jedes Jahr scheiden mindestens zwei Mitglieder der Vorstandschaft aus (…)“

Diese überaus kluge Regelung der Gründungsväter sorgt nicht nur dafür, dass dem Vorstand durch die Rotation laufend neue Mitglieder zugeführt werden, die für frische Impulse sorgen, sondern sie gibt auch denjenigen Mitgliedern, die sich für eine Mitarbeit im Vorstand bereit erklärt haben einen Eindruck davon, mit welcher Hingabe, welchem zeitlichen Einsatz und mit wie viel Kreativität die Geschicke des Vereins gelenkt werden.

2. Die Mitgliedschaft, insbesondere die außerordentlichen Mitglieder betreffend:

Die Regelung, dass die Witwen ordentlicher Mitglieder, nach deren Ableben, automatisch zu außerordentlichen Mitgliedern werden und damit nach dem schmerzlichen Verlust des Partners nicht auch noch einen Teil der Freunde und die oft in vielen Jahren gewachsenen gesellschaftlichen Beziehungen verlieren, ist wohl eine der vornehmsten Regelungen der Gesellschaft.

Die Satzung im vollen Wortlaut zum Download als PDF-Datei: Kaufmannscasino Satzung 2014